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Ablauf der Umlegung

Ablaufschema zur Umlegung

© LVermGeo

Die Umlegung wird durch die Gemeinde angeordnet und durch die öffentliche Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses eingeleitet. Aus dem Umlegungsbeschluss ist ersichtlich, welche Grundstücke in die Umlegung einbezogen werden.

Zur Ermittlung der Beteiligten und möglicher Lasten und Beschränkungen der Grundstücke im Umlegungsgebiet werden aus den Angaben von Grundbuch und Liegenschaftskataster die Bestandsunterlagen (Bestandskarte und Verzeichnis) gefertigt. Diese Unterlagen werden einen Monat ausgelegt und können von jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, eingesehen werden. Im nächsten Schritt wird die vorgesehene Neuordnung der Grundstücke mit allen Eigentümern grundlegend erörtert. Dabei können diese ihre Vorstellungen und Wünsche mitteilen. Die im Erörterungstermin abgegebenen Erklärungen aller Beteiligter sind Grundlage für die Aufstellung des Umlegungsplanes.

Der Umlegungsplan wird vom Umlegungsausschuss aufgestellt. Er enthält alle Regelungen und Festsetzungen des Umlegungsverfahrens und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Grundstücke. Allen Beteiligten wird ein Auszug aus dem Umlegungsplan mit den sie betreffenden Regelungen zugestellt.

Die Entscheidungen des Umlegungsausschusses können gerichtlich überprüft werden. Mit der Rechtskraft des Umlegungsplans werden die alten Grundstücke durch die neuen (Bau-)Grundstücke ersetzt. Gleichzeitig werden mögliche Geldleistungen fällig. Abschließend sind Grundbuch und Liegenschaftskataster zu berichtigen.

Parallel zur verfahrens- und umlegungsrechtlichen Bearbeitung werden die Vermessungsarbeiten durchgeführt.

 

Vereinfachte Umlegung

Soweit die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 BauGB erfüllt sind, kann die Neuordnung der Grundstücke auch über das vereinfachte Umlegungsverfahren (§§ 80 – 84 BauGB) erfolgen. Die Anordnung und förmliche Einleitung (Umlegungsbeschluss § 47 BauGB) des Umlegungsverfahrens kann in diesem einfachen Umlegungsverfahren unterbleiben. Die Beteiligung der betroffenen Eigentümer ist wie im „klassischen“ Umlegungsverfahrens gesetzlich vorgeschrieben.

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